gemäß § 1273 BGB an Unternehmensanteilen und Rechten aller Art
Nach 1273 Abs. 1 BGB können Gegenstand des Pfandrechts auch Rechte sein. Pfändbar sind alle übertragbaren Vermögensrechte, z.B. Anwartschaftsrechte, Miterbenanteile, Wertpapiere, Aktienrechte, Lizenzrechte, Markenrechte, Patente, IP-Rechte, Domains, Unternehmensanteile wie GmbH- und Personengesellschaftsanteile (Anteile an Kapitalgesellschaften, Kommenditanteile, usw.). Ihre Verwertung erfolgt aufgrund eines Vollstreckungstitels im Wege der Zwangsvollstreckung (§1277 S.1 BGB). Abweichend von dieser gesetzlichen Verwertungsart kann aber auch ohne Vorliegen eines dinglichen Titels die Pfandverwertung durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf durch einen allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer vereinbart werden.
(Vgl. Marx/Arens Der Auktionator, 2004, S. 274)