§ 1258 BGB am Anteil eines Mit­ei­gen­tü­mers

gemäß § 1258 BGB am Anteil eines Mit­ei­gen­tü­mers (AG, KG, GmbH, Paten­te usw.)

Ver­wer­tung auf­grund

1258 BGB

(1) kann der Pfand­gläu­bi­ger sei­ne Pfand­rech­te aus­üben, die sich aus der Gemein­schaft der Mit­ei­gen­tü­mer in Anse­hung der Ver­wal­tung der Sache und der Art ihrer Benut­zung erge­ben.

(2) Die Auf­he­bung der Gemein­schaft kann vor dem Ein­tritt der Ver­kaufs­be­rech­ti­gung des Pfand­gläu­bi­gers nur von dem Mit­ei­gen­tü­mer und dem Pfand­gläu­bi­ger gemein­schaft­lich ver­langt wer­den. Nach Ein­tritt der Ver­kaufs­be­rech­ti­gung kann der Pfand­gläu­bi­ger die Auf­he­bung der Gemein­schaft ver­lan­gen, ohne dass es der Zustim­mung der Mit­ei­gen­tü­mer bedarf; er ist nicht an eine Ver­ein­ba­rung gebun­den, durch wel­che Mit­ei­gen­tü­mer das Recht haben, die Auf­he­bung der Gemein­schaft zu ver­lan­gen, für immer oder auf Zeit aus­ge­schlos­sen oder eine Kün­di­gungs­frist bestimmt haben.

(3) Wird die Gemein­schaft auf­ge­ho­ben, so gebührt dem Pfand­gläu­bi­ger das Pfand­recht an den Gegen­stän­den, wel­che an sei­nen Anteil tre­ten.

(4) Das Recht des Pfand­gläu­bi­gers zum Ver­kauf des Anteils bleibt unbe­rührt.