gemäß § 1258 BGB am Anteil eines Miteigentümers (AG, KG, GmbH, Patente usw.)
Verwertung aufgrund
1258 BGB
(1) kann der Pfandgläubiger seine Pfandrechte ausüben, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung der Miteigentümer bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche Miteigentümer das Recht haben, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an seinen Anteil treten.
(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.