Verzug gemäß § 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
Hat die Ware oder das Recht einen Börsen- oder Marktpreis, wird statt der Versteigerung nach § 1221 BGB der freihändige Verkauf durchgeführt.
In den Fällen des §§ 65, 214 und 228 AktG ist der Verkauf mindestens zum amtlichen Börsenkurs zwingend vorgeschrieben. (Wenn Ware oder Recht keinen Börsenpreis hat, muss der Verkauf über die öffentliche Versteigerung durchgeführt werden.)
In den Fällen des §§ 23 und 27 GmbHG ist der freihändige Verkauf des Gesellschaftsanteils nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters oder des Gesellschafters, der seinen Geschäftsanteil preisgegeben hat, zulässig. Der Verkauf durch den Kurs‑, Handels- bzw. Börsenmakler ist nur zulässig, wenn dieser nach Landesrecht hierzu öffentlich ermächtigt ist.
In allen Fällen des freihändigen Verkaufs ist der allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteiger dazu berechtigt (Legaldefinition nach § 383 BGB).